Mehrere Vorgangsweisen sind möglich: Durch Mischtests kann erkannt werden, ob ein Gerinnungsfaktor-Mangel oder die Präsenz eines zirkulierenden Antikoagulanz vorliegt. Diese Mischtests werden normalerweise durch Bestimmung der partiellen Thromboplastinzeit (PTT) durchgeführt. Da die zur Bestimmung der Quick-Zeit verwendeten Thromboplastin-Reagenzien im Allgemeinen wenig empfindlich auf zirkulierende Antikoagulanzien sind, ist ein auf dem Quick-Wert basierender Mischtest oft wenig aufschlussreich.
Die Korrektur (oder Nicht-Korrektur) der PTT kann mithilfe des Rosner-Index folgendermaßen nachgewiesen werden:
RI = [(PTT Mischtest – PTT Standard)/PTT Patient] x 100
Die PTT gilt als korrigiert, wenn der Rosner-Index unter 12% beträgt. Falls dieser über 15% liegt, wird die PTT als nicht korrigiert angesehen. Zwischen 12 und 15% gibt es eine Grauzone.
Werden die PTT-Werte im Zuge eines Mischtests korrigiert, deutet dies auf den Mangel eines Gerinnungsfaktors und die Notwendigkeit einer Bestimmung der Faktoren hin.
Werden die PTT-Werte nicht korrigiert, so deutet dies auf Anwesenheit eines zirkulierenden Antikoagulanz hin. Die Präsenz eines zirkulierenden Lupus-Antikoagulanz zieht im Allgemeinen kein erhöhtes Blutungsrisiko nach sich. Lupus-Antikoagulanzien können allerdings gleichzeitig mit einem Mangel an Gerinnungsfaktoren auftreten und diesen dadurch maskieren.
Bei Nicht-Korrektur der PTT im Zuge eines Mischtests sollte also eine Untersuchung auf den Mangel eines Gerinnungsfaktors erfolgen, um ein erhöhtes Blutungsrisiko ausschließen zu können.
Bei einer isolierten Verlängerung der Quick-Zeit sollte eine Messung von Faktor VII erfolgen. Diese Bestimmung von Faktor VII kann mithilfe einer einzigen Verdünnung des zu testenden Plasmas durchgeführt werden, da die Möglichkeiten einer Beeinflussung durch die Anwesenheit von zirkulierendem Lupus-Antikoagulanz aufgrund der geringen Empfindlichkeit der Thromboplastine gegenüber solchen Antikoagulanzien begrenzt sind. Um jedoch Interferenzen mit Sicherheit auszuschließen, kann man diese Messung auch mit mehreren Verdünnungen des zu testenden Plasmas ausführen. Der Nachweis eines Mangels an Faktor VII ist abhängig von der Art des zur Bestimmung der Quick-Zeit eingesetzten Thromboplastins, da bestimmte Thromboplastine unempfindlich gegenüber einem Mangel an Faktor VII sind.
Bei einer isolierten Verlängerung der PTT sollte eine Messung der Faktoren VIII, IX, XI und XII erfolgen. Werden diese Bestimmungen mit mehreren (gepufferten) Verdünnungen des zu testenden Plasmas durchgeführt, so kann der Anwesenheit von zirkulierendem Lupus-Antikoagulanz entgegengewirkt werden, denn eine solche Präsenz kann die Messung beeinflussen und bei Messungen, die auf einer einzigen Verdünnung des zu testenden Plasmas beruhen, zu falschen Ergebnissen führen.
Tritt gleichzeitig eine Verlängerung der Quick-Zeit und der PTT auf, so ist eine Bestimmung der Faktoren des gemeinsamen Weges – Faktor I (Fibrinogen), II, V und X – erforderlich. Die Messung von Faktor II, V und X kann, wie bei Faktor VII, mithilfe einer einzigen oder mehrerer Verdünnungen des zu testenden Plasmas erfolgen.
Die Korrektur (oder Nicht-Korrektur) der PTT kann mithilfe des Rosner-Index folgendermaßen nachgewiesen werden:
RI = [(PTT Mischtest – PTT Standard)/PTT Patient] x 100
Die PTT gilt als korrigiert, wenn der Rosner-Index unter 12% beträgt. Falls dieser über 15% liegt, wird die PTT als nicht korrigiert angesehen. Zwischen 12 und 15% gibt es eine Grauzone.
Werden die PTT-Werte im Zuge eines Mischtests korrigiert, deutet dies auf den Mangel eines Gerinnungsfaktors und die Notwendigkeit einer Bestimmung der Faktoren hin.
Werden die PTT-Werte nicht korrigiert, so deutet dies auf Anwesenheit eines zirkulierenden Antikoagulanz hin. Die Präsenz eines zirkulierenden Lupus-Antikoagulanz zieht im Allgemeinen kein erhöhtes Blutungsrisiko nach sich. Lupus-Antikoagulanzien können allerdings gleichzeitig mit einem Mangel an Gerinnungsfaktoren auftreten und diesen dadurch maskieren.
Bei Nicht-Korrektur der PTT im Zuge eines Mischtests sollte also eine Untersuchung auf den Mangel eines Gerinnungsfaktors erfolgen, um ein erhöhtes Blutungsrisiko ausschließen zu können.
Bei einer isolierten Verlängerung der Quick-Zeit sollte eine Messung von Faktor VII erfolgen. Diese Bestimmung von Faktor VII kann mithilfe einer einzigen Verdünnung des zu testenden Plasmas durchgeführt werden, da die Möglichkeiten einer Beeinflussung durch die Anwesenheit von zirkulierendem Lupus-Antikoagulanz aufgrund der geringen Empfindlichkeit der Thromboplastine gegenüber solchen Antikoagulanzien begrenzt sind. Um jedoch Interferenzen mit Sicherheit auszuschließen, kann man diese Messung auch mit mehreren Verdünnungen des zu testenden Plasmas ausführen. Der Nachweis eines Mangels an Faktor VII ist abhängig von der Art des zur Bestimmung der Quick-Zeit eingesetzten Thromboplastins, da bestimmte Thromboplastine unempfindlich gegenüber einem Mangel an Faktor VII sind.
Bei einer isolierten Verlängerung der PTT sollte eine Messung der Faktoren VIII, IX, XI und XII erfolgen. Werden diese Bestimmungen mit mehreren (gepufferten) Verdünnungen des zu testenden Plasmas durchgeführt, so kann der Anwesenheit von zirkulierendem Lupus-Antikoagulanz entgegengewirkt werden, denn eine solche Präsenz kann die Messung beeinflussen und bei Messungen, die auf einer einzigen Verdünnung des zu testenden Plasmas beruhen, zu falschen Ergebnissen führen.
Tritt gleichzeitig eine Verlängerung der Quick-Zeit und der PTT auf, so ist eine Bestimmung der Faktoren des gemeinsamen Weges – Faktor I (Fibrinogen), II, V und X – erforderlich. Die Messung von Faktor II, V und X kann, wie bei Faktor VII, mithilfe einer einzigen oder mehrerer Verdünnungen des zu testenden Plasmas erfolgen.